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Satzung

des gemeinnützigen Fördervereins „Bündnis für Buchholz“

 

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

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1.     Der Verein führt den Namen „Bündnis für Buchholz“.

2.     Der Sitz des Vereins ist Witten-Buchholz.

3.     Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Witten eingetragen und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

4.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

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§ 2       Vereinszweck

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1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Zusammenarbeit mit den in Witten und im Umfeld ansässigen Bürgerinnen und Bürgern, bzw. den hier agierenden Vereinen, zur Erhaltung und Nutzung der evangelischen Kirche Buchholz, einschließlich der darunter liegenden Räume.

Weiterhin soll die Entwicklung und Förderung von Ideen und Wünschen der Bevölkerung aus der Stadt Witten und dem Umfeld auf den Gebieten Bildung und Kultur unterstützt werden. Die Bewahrung ideeller, materieller und traditioneller Werte steht dabei im Vordergrund.

2.     Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Organisation einer standardisierten Kommunikation mit der evangelischen Kirchengemeinde in Witten-Herbede, nachdem das Presbyterium dieser Kirchengemeinde die Schließung der Kirche Buchholz und der darunter liegenden Räume zum 31.12.2015 beschlossen hat.

3.     Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral; er verfolgt keine parteipolitischen Ziele.

 

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§ 3       Selbstlose Tätigkeit

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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

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§ 4       Mittelverwendung    

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Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.           

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.

 

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§ 5       Verbot von Begünstigungen

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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

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§ 6       Mitglieder

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1.     Der Verein besteht aus Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und als Fördermitglied auch jede juristische Person werden.

2.     Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu erklären (Beitrittserklärung). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.     Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Beitrittserklärungen

von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.

 

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§ 7       Mitgliederrechte

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1.     Die Mitgliedschaft berechtigt

a)     zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur Ausübung der der Mitgliederversammlungen zukommenden Rechte, und

b)     zur Teilnahme an allen vom Verein durchgeführten Veranstaltungen.

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2.     Darüber hinaus sind die Mitglieder berechtigt, den Vorstand jederzeit auf die den Vereinszweck betreffende Probleme hinzuweisen und Anregungen zu geben.

 

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§ 8       Beendigung der Mitgliedschaft

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Die Mitgliedschaft wird beendet durch

1.     Tod des Mitgliedes

2.     Austritt des Mitgliedes

Der Austritt ist schriftlich zu Händen des Vorstands auf den Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären.

3.     Streichung des Mitgliedes

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Liste der Mitglieder gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung der angegebenen Zuwendungen um 1 Jahr im Rückstand ist und diese nach Setzen einer Nachfrist, bei welcher auf die Streichungsfolge hinzuweisen ist, nicht fristgemäß beglichen hat. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4.     Ausschluss

Der Antrag auf Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden.

Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist jedoch dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, oder aus einem anderen wichtigen Grund.

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

5.     Auflösung der juristischen Person

 

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§ 9       Mitgliederzuwendungen und Mieteinnahmen

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1.     Von den Mitgliedern ist eine monatliche Zuwendung zu erbringen, dessen jeweilige Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Mit der Beitrittserklärung erteilen die Mitglieder dem Verein eine Einzugsermächtigung für den Zuwendungsbetrag.

In Härtefällen ist der Vorstand befugt, von der Höhe abweichende oder andere Zahlungserleichterungen zu gewähren.

Ehrenmitglieder sind von der Zuwendungspflicht befreit.

2.     Für die Benutzung der Kirchenräume sind Mieten und Reinigungskosten zu bezahlen, deren Höhe der Vorstand festlegt.

 

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§ 10     Organe des Vereins

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Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

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§ 11     Der Vorstand

 

1.     Der Vorstand des Vereins besteht aus

a)     dem Vorsitzenden,     *)

b)     dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)     dem Geschäftsführer

d)     dem stellvertretenden Geschäftsführer

e)     dem Schatzmeister

f)       dem stellvertretenden Schatzmeister

g)     mindestens 2 Beisitzern (Beisitzer 1, Beisitzer 2 usw.)

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2.     Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden in einem Geschäftsverteilungsplan, der nicht Bestandteil der Satzung ist, gesondert geregelt.

 

3.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister, jeder von ihnen hat, nach Absprache mit dem Vorstand, Alleinvertretungsrecht.

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4.     Die Vorstandsmitglieder werden jeweils von der jährlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(Anmerkung: Damit immer sachkundige Vorstandsmitglieder im Amt sind, werden in der ersten Mitgliederversammlung die Funktionen zu a), c), e) und g.1) auf die Dauer von 2 Jahren (Los 1) und die übrigen Funktionen (Los 2) auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Nach Ablauf der ersten Amtszeit erfolgt dann immer die Wahl für zwei Jahre!)

Der Vorstand scheidet – vorbehaltlich Tod – jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist.

Seine Amtsdauer verlängert sich dabei jedoch höchstens um 6 Monate.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, z.B. durch Amtsniederlegung, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger kommissarisch zu berufen.

Auch ist es zulässig, dass ein freigewordenes Amt vorübergehend mit einem anderen Amt vereinigt wird, wenn die Besetzung Schwierigkeiten bereitet.

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5.     Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt bei nur einem Wahlvorschlag je Amt grundsätzlich offen, bei mehreren Vorschlägen in geheimer Wahl.

Die Funktionsträger werden einzeln gewählt.

Als gewählt gilt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält.

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6.     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in monatlichen Vorstandssitzungen, die für das jeweilige Geschäftsjahr im Voraus terminiert und von dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter geleitet werden.

Für außerordentliche und zusätzliche Vorstandssitzungen ist in jedem Falle eine Einberufungsfrist von 7 Tagen einzuhalten.

Die Mitteilung der Tagesordnung soll erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich in einem Ergebnisprotokoll zu formulieren und vom Protokollführer und Sitzungsleiter zu unterschreiben und an den Vorstand zu verteilen.

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7.     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Vom Vorstand genehmigte Aufwendungen werden erstattet. Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.

 

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§ 12     Mitgliederversammlung

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1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung wird möglichst in der ersten Hälfte des Jahres durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen zuvor schriftlich einzuladen.

Als schriftliche Einladung gilt auch die öffentliche Bekanntmachung in der Presse, der öffentliche Aushang und/oder die Veröffentlichung auf der Hompage.

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2.     Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)     Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands

b)     Entgegennahme des Kassenberichtes

c)     Entgegennahme des Kassenprüfberichtes und ggf. Entlastung des Vorstands

d)     Wahl des Vorstands entsprechend Los 1 oder Los 2

e)     Wahl der nicht zum Vorstand gehörenden Kassenprüfer

f)       Festsetzung des Zuwendungsbetrages

g)     Beschlussfassung über evtl. erforderlich gewordene Satzungsänderungen und über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten und nach der Satzung übertragenen Aufgaben

h)     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

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3.     Der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter können eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu besteht eine Verpflichtung, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Zwecke und der Gründe hierfür schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 1 Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. § 12, 1., Abs. 2 gilt entsprechend.

 

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§ 13     Leitung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

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1.     Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und im Falle der Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

2.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3.     Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins.

4.     Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Dies gilt nicht für Anträge auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie Satzungsänderungen. Anträge hierzu sind so rechtzeitig schriftlich beim Vorsitzenden vorzubringen, dass diese beim Versand der Einladung berücksichtigt werden können.

5.     Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn einen Protokollführer.

6.     Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung.

7.     Über den wesentlichen Gang der Versammlung und über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.

 

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§ 14     Kassenprüfer

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Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und dazu einen Ersatzkassenprüfer. Die Kassenprüfer haben die Rechnungsführung des Vereins im vergangenen Geschäftsjahr zu überprüfen und das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers nimmt der Ersatzkassenprüfer die Funktion wahr. Ist auch dieser ausgeschieden, genügt die Prüfung durch einen Kassenprüfer, es sei denn, die Mitgliederver-sammlung beantragt und wählt zur Vornahme einer Zweitprüfung einen weiteren Kassenprüfer. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Rechnungs-führung die Entlastung des Vorstandes. Hierzu genügt die Ankündigung über die Entlastung des Vorstandes in der Einladung (§ 32, 40 BGB).

 

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§ 15     Ehrenmitgliedschaft

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Der Vorstand kann wegen außerordentlicher Verdienste um den Stadtteil

Witten-Buchholz oder um die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

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§ 16     Satzungsänderungen

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1.     Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2.     Satzungsänderungen bedürfen der generellen Ankündigung in der Einladung und können im Wege nachträglicher Antragstellung nicht der Tagesordnung hinzugefügt werden.

3.     Bei Einladungen hierzu sind die zu ändernden Paragraphen (mit jeweiliger Überschrift!) zu bezeichnen (§ 32, Abs. 1, Satz 2 BGB). Soll neben einer Änderung eine weitergehende Überarbeitung mit Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Ankündigung mit „Änderung und Neufassung der Satzung (§ 40 BGB).

 

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§ 17     Auflösung des Vereins

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1.     Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu der Mitglieder-versammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Geschäftsführer in der Mitgliederversammlung versichert, dass er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt habe.

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2.     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen.

Diese kann dann die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

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3.     Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte des Vereins zwei Liquidatoren. Diese vertreten den Liquidationsverein gemeinsam. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kirchengemeinde Herbede.

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4.     Das Vermögen des Vereins ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

*) = hier sind grundsätzlich, auch im Nachfolgenden, jeweils beide Geschlechter gemeint!

 

Witten-Herbede-Buchholz, 23. März 2015

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